Inhaftungnahme von Anlegern: Sanierung Schifffonds, Rückforderung Ausschüttungen, Kommanditistenhaftung wegen Einlagenrückgewähr

In letzter Zeit werden wir vermehrt von Mandanten angesprochen wegen Inhaftungnahmen für vergangene Ausschüttungen aus in Form von Kommanditgesellschaften (oder Treuhandmodellen)  ausgestalteten Schifffondsbeteiligungen. Die Sachverhalte sind hierbei ganz unterschiedlich gelagert. In einigen Fällen geht die Schifffondsgesellschaft selbst gegen ihre Gesellschafter und Anleger auf Rückzahlungen von Ausschüttungen vor (sog. Sanierungsfall). Grundlage soll hierbei häufig der Gesellschaftsvertrag sein (z.B. aus dort intransparenten Darlehensklauseln). In anderen Fällen ist es der Insolvenzverwalter, der die Rechte der Gläubiger der Schifffondsgesellschaft geltend macht und gegen die Kommanditisten vorgeht, ggf. Freistellungsansprüche von Treuhandgesellschaften gegen die Treugeber durchzusetzen sucht. Bei all diesen Fällen ist zwingend zwischen dem sog. Innenverhältnis – bei dem eine Nachschusspflicht und/oder Rückzahlungspflicht ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich nicht besteht – und dem Außenverhältnis – der sog. Kommanditistenhaftung wegen Rückzahlungen auf die erbrachte Hafteinlagen (vgl. §§ 171, 172 HGB) – zu unterscheiden.    

In einem Urteil hat der 2. Senat des Bundesgerichthofs die Rechte der Anleger in Sanierungsfällen gestärkt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR/11) und  entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Bei dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es darum, dass in dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft (KG) geregelt war, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf "Darlehenskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte "für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.

In Fällen wie dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt ist es unverzichtbar, Innenverhältnis einer KG vom Außenverhältnis zu unterscheiden. Bei einer KG kommt nach BGH ein gesetzlicher Rückforderungsanspruch von geleisteten Auszahlungen nach dem Vorbild der § 62 AktG, §  31 GmbHG nicht in Frage, weshalb sich alles nach dem vertraglichen Innenverhältnis richtet. Dabei ist zudem der Unterschied zwischen einer Ausschüttung an die Gesellschafter und einer Kreditgewährung zu berücksichtigen. Währen eine Ausschüttung endgültig in das Vermögen des Empfängers übergeht, begründet eine Kreditgewährung einen Rückzahlungsanspruch. Wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Auszahlungen auch ohne Gewinn vorgenommen werden, so bestimmt der Vertrag, ob dies echte und endgültige Ausschüttungen oder diese zurückgezahlt werden müssen. In den Fällen, in denen eine klare Vertragsregelung fehlt, kommt es auf die Vertragsauslegung an:

Die in dem Gesellschaftsvertrag verwendeten Begriffe ‚Ausschüttung‘ und ‚Entnahme‘ weisen nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hin. Aus der Verwendung des Begriffs „Darlehenskonto“ kann ebenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auf diesem Konto Darlehensverbindlichkeiten zu Lasten der Anleger gebucht werden. Entsprechend legt auch der Begriff „Darlehensverbindlichkeit“ ein solches Verständnis nicht zwingend nahe. Bei gebotener Auslegung des Gesellschaftervertrages, ist nach dem BGH daher grundsätzlich von echten Ausschüttungen auszugehen und kein Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlungen der Ausschüttungen gegeben. Insbesondere kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Anleger sich vorübergehende Darlehen aus ihrer eigenen Geldanlage gewähren wollen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn Gläubiger der KG oder der Insolvenzverwalter gegen die Anleger vorgehen. In diesen Fällen geht es um die Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis, die sich nach den §§ 171, 172 HGB richtet. Hier sind andere Angriffs- und Verteidigungspunkte zu beleuchten. Insbesondere sind typischerweise Regelungen im Innenverhältnis (z.B. des Gesellschaftsvertrags) hierfür ohne Belang.

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